
Gegenstand des Notariats
Der Notar ist Organ der vorsorgenden Rechtspflege. Er beurkundet Rechtsvorgänge, wenn die Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist oder es zur Erhöhung von Beweiskraft und Rechtssicherheit gewünscht wird.
Zur unabhängigen und unparteiischen sowie sachgerechten Betreuung aller Beteiligten verpflichtet sich der Notar in seinem Amtseid. Für Notar Dr. v. Nieding ist diese Betreuung nicht nur eine Pflicht, sondern gehört zu seiner persönlichen Berufs- und Standesauffassung.
Der Notar leistet sämtliche dem Notarsamt zugewiesenen Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Zu den wesentlichen Tätigkeiten zählen etwa die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und gesellschaftsrechtlichen Verfügungen, Grundstückskaufverträgen und sonstigen Grundstücksübertragungsvorgängen, Ehe- und Partnerschaftsverträgen, letztwilligen Verfügungen und weiteren Rechtsvorgängen. Darüber hinaus erfüllt das Notariat weitere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.
Vorgeschrieben ist eine notarialle Beurkundung z.B. bei
- Belastung und Übertragung von Grundstücken
(Immobilienrecht)
- Gründungs-, Änderungs- und Übertragungsgeschäfte
bei Kapitalgesellschaften
- Erbverträgen (Erbrecht)
- Ehe- und Partnerschaftsverträgen (Familienrecht)
Zu den Aufgaben des Notars zählt ferner die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften und die Beurkundung bestimmter Abläufe, z.B. die notarielle Beurkundung von Protokollen einer Gesellschafterversammlung.
Gebühren des Notars
Die Gebühren des Notars sind gesetzlich bundeseinheitlich geregelt und abschließend festgelegt (Kostenordnung). Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Inhalt der Notartätigkeit (Vertragsbeurkundung, Beglaubigung, usw.) und nach dem tatsächlichen Wert des Geschäftes, das der Notar beurkundet. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Geschäftes.
Dem Notar ist es untersagt, niedrigere oder auch höhere Gebühren zu berechnen als diejenigen, die in der Kostenordnung festgelegt sind.
Bei einem Vertragsabschluß richtet sich die Kostentragungslast danach, worauf sich die Vertragsparteien in der Urkunde geeinigt haben. Nur wenn die in der Urkunde als Kostenschuldner genannte Partei nicht zahlt, muß der Notar die Gebühr von dem oder den anderen Beteiligten einfordern.
Zu den eigentlichen Notargebühren kommen die Auslagen (Telefon, Porto, usw.) hinzu.
Weitere und ergänzende Informationen zum Notariat finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.
